Stand: August 2026
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen RH Media – Reinhard Habisohn (nachfolgend „RH Media“) und seinen Auftraggebern, sofern sie vor Vertragsabschluss wirksam vereinbart wurden.
(2) Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) als auch gegenüber Unternehmern, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden. Bestimmungen, die ausdrücklich nur Unternehmer betreffen, gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
(3) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wurde.
(1) RH Media erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen Fotografie, Videografie, Drohnenaufnahmen, Mediengestaltung, Webdesign und Webseitenentwicklung, Erstellung und Hosting virtueller 360°-Touren, Bereitstellung digitaler Inhalte, Betrieb von Transfer-Systemen sowie Erstellung digitaler Medieninhalte unter unterstützendem Einsatz von KI-Werkzeugen.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag oder einer gesonderten Vereinbarung.
(3) RH Media kann KI-gestützte Werkzeuge unterstützend einsetzen. Die fachliche Endkontrolle der von RH Media geschuldeten Leistung verbleibt bei RH Media.
(1) Anfragen können insbesondere per E-Mail, Kontaktformular, Telefon oder im persönlichen Gespräch erfolgen.
(2) RH Media erstellt auf Basis der abgestimmten Anforderungen ein unverbindliches Angebot.
(3) Angebote von RH Media sind ab Ausstellungsdatum zwei Monate gültig, sofern im Angebot keine andere Frist angegeben wird.
(4) Ein Vertrag kommt grundsätzlich durch schriftliche Annahme des Angebots bzw. schriftliche Auftragsbestätigung zustande. E-Mail genügt hierfür. Vor Vertragsabschluss erhält der Auftraggeber Gelegenheit, die für den Vertrag maßgeblichen AGB einzusehen und zu speichern.
(5) Bei Verbrauchern werden die gesetzlich erforderlichen Informationen zum Rücktritts-/Widerrufsrecht vor Vertragsabschluss gesondert bereitgestellt, sofern ein solches Recht besteht.
(1) Sämtliche Preise verstehen sich in Euro.
(2) RH Media ist Kleinunternehmer im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG. Auf Rechnungen wird daher keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
(3) Die Verrechnung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Angebot oder – sofern vereinbart – nach tatsächlichem Zeit- und Arbeitsaufwand.
(4) Projektabhängige Fremd- und Zusatzkosten, insbesondere Genehmigungsgebühren, behördliche Kosten, Musik- und sonstige Lizenzkosten, Hostingkosten oder Fremdleistungen, werden nur verrechnet, soweit sie im Angebot enthalten, gesondert vereinbart oder vom Auftraggeber nach vorheriger Information beauftragt wurden.
(5) Zusätzliche Änderungswünsche oder eine Erweiterung des vereinbarten Leistungsumfangs können zu Mehrkosten führen. Über erhebliche Mehrkosten wird der Auftraggeber vor Durchführung der zusätzlichen Leistung informiert; bei Verbrauchern erfolgt die kostenpflichtige Zusatzleistung erst nach entsprechender Zustimmung.
(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung oder in einer individuellen Vereinbarung kein abweichendes Zahlungsziel angegeben ist.
(2) Die Zahlung erfolgt grundsätzlich per Banküberweisung auf das auf der Rechnung angegebene Konto, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlungsart vereinbart wurde.
(3) RH Media ist berechtigt, Angebote, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Teilrechnungen, Schlussrechnungen, Mahnungen, Nutzungserlaubnisse sowie sonstige geschäftliche Dokumente in elektronischer Form zu erstellen und zu übermitteln.
(4) Für den Eintritt des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Gegenüber Unternehmern bleiben gesetzliche Ansprüche, insbesondere eine allfällige gesetzliche Pauschale sowie darüber hinausgehende notwendige Betreibungskosten, unberührt.
Gegenüber Verbrauchern werden keine pauschalen Mahnspesen allein aufgrund dieser AGB verrechnet. Ersatzfähig sind nur notwendige und zweckentsprechende Kosten, deren Ersatz nach den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig ist und die in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
(1) Der Auftraggeber stellt RH Media sämtliche zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig zur Verfügung.
(2) Er sorgt dafür, dass erforderliche Ansprechpartner während der Durchführung des Projektes erreichbar sind.
(3) Verzögerungen aufgrund verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung verlängern vereinbarte Leistungsfristen angemessen, soweit RH Media die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
(4) Der Auftraggeber sichert zu, dass er zur vertragsgemäßen Bereitstellung und Nutzung der von ihm übermittelten Inhalte berechtigt ist. RH Media bleibt verpflichtet, erkennbare rechtliche Bedenken im Rahmen des Zumutbaren aufzuzeigen.
(1) Im vereinbarten Preis sind grundsätzlich bis zu drei Korrekturschleifen enthalten, sofern im Angebot nichts anderes festgelegt ist.
(2) Als Korrekturschleife gilt die gebündelte Übermittlung von Änderungswünschen zu einem bereits erstellten Zwischen- oder Endstand.
(3) Weitere Änderungswünsche werden nur nach entsprechender Beauftragung gesondert verrechnet. Maßgeblich ist der dem Auftraggeber vor der Zusatzbeauftragung mitgeteilte Preis bzw. Stundensatz.
(4) Änderungswünsche nach erfolgter Fertigstellung können gesonderte Leistungen darstellen und werden nur nach entsprechender Beauftragung verrechnet.
Unternehmer haben die erbrachte Leistung nach Übergabe bzw. Bereitstellung innerhalb angemessener Frist zu prüfen und erkennbare Mängel ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen. Die gesetzlichen unternehmensrechtlichen Prüf- und Rügepflichten, insbesondere § 377 UGB, bleiben unberührt.
Gegenüber Verbrauchern wird durch diesen Abschnitt keine gesetzlich nicht vorgesehene Prüf-, Rüge- oder Abnahmefrist begründet. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bleiben uneingeschränkt bestehen.
(1) RH Media führt Drohnenaufnahmen unter Einhaltung der jeweils anwendbaren luftfahrtrechtlichen Bestimmungen durch.
(2) Die eingesetzten unbemannten Luftfahrzeuge werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben betrieben und haftpflichtversichert.
(3) Die Flüge werden grundsätzlich durch Reinhard Habisohn oder ausdrücklich beauftragte, für den jeweiligen Einsatz ausreichend qualifizierte Personen durchgeführt.
(4) Hinweise von RH Media zu rechtlichen Rahmenbedingungen stellen keine individuelle Rechtsberatung dar.
(1) Vor Durchführung eines Drohnenauftrages prüft RH Media die grundsätzliche Durchführbarkeit hinsichtlich der erkennbaren luftfahrtrechtlichen Einschränkungen.
(2) Erfordert die Durchführung zusätzliche behördliche Genehmigungen, Bescheide oder sonstige kostenpflichtige Freigaben, werden diese Kosten nur verrechnet, wenn sie im Angebot enthalten oder nach vorheriger Information vereinbart wurden.
(3) Werden notwendige Zusatzkosten nicht übernommen, kann der betroffene Leistungsumfang nicht durchgeführt werden; die Parteien stimmen das weitere Vorgehen ab.
(4) Erforderliche Genehmigungsverfahren können zu einer angemessenen Verschiebung von Terminen führen, soweit RH Media die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
(1) Der Auftraggeber informiert RH Media über ihm bekannte Umstände, die für die sichere und rechtmäßige Durchführung des Fluges relevant sein können.
(2) Bei Aufnahmen auf Firmengeländen ist auf Wunsch von RH Media ein geeigneter Ansprechpartner bereitzustellen.
(3) Bei Projekten im öffentlichen oder privaten Raum unterstützt der Auftraggeber RH Media, soweit erforderlich und zumutbar, bei projektbezogenen Informationen, Zutrittsrechten und Zustimmungen, die in seinem Einflussbereich liegen.
(1) Termine und Leistungsfristen verlängern sich angemessen, wenn die Durchführung durch Umstände verhindert oder wesentlich erschwert wird, die RH Media nicht zu vertreten hat.
(2) Hierzu zählen insbesondere ungeeignete Wetterbedingungen, behördliche Einschränkungen, kurzfristige sicherheitsrelevante Flugbeschränkungen, Ausfälle wesentlicher Infrastruktur sowie vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse.
(3) Bereits erbrachte, für den Auftrag verwertbare Teilleistungen und vorab vereinbarte bzw. vom Auftraggeber freigegebene Fremdkosten bleiben vergütungspflichtig, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
(1) RH Media erstellt Webseiten und digitale Anwendungen entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang.
(2) Der Auftraggeber stellt die vereinbarten Inhalte und erforderlichen Zugänge rechtzeitig bereit.
(3) Nach Übergabe von Administrationsrechten trägt der Auftraggeber die Verantwortung für Änderungen, die durch ihn selbst oder von ihm beauftragte Dritte vorgenommen werden.
(4) Für Störungen oder Schäden, die nachweislich durch solche nachträglichen Änderungen verursacht werden, haftet RH Media nur nach Maßgabe der gesetzlichen Haftungsregeln und § 25 dieser AGB.
(1) RH Media erstellt und betreibt virtuelle 360°-Touren entsprechend den individuellen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber.
(2) Maßgeblich ist die bei Übergabe bzw. während des vereinbarten Hostingzeitraums geschuldete Funktionsfähigkeit nach dem jeweiligen Stand der Technik.
(3) Eine dauerhafte Kompatibilität mit sämtlichen zukünftigen Geräten, Betriebssystemen oder Browsergenerationen wird nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(4) Nachträgliche Anpassungen aufgrund technischer Weiterentwicklungen können nach gesonderter Beauftragung verrechnet werden.
(1) Die Bereitstellung von 360°-Touren erfolgt auf von RH Media betriebener bzw. beauftragter Hosting-Infrastruktur.
(2) Für die Bereitstellung kann eine jährliche Hostinggebühr vereinbart werden.
(3) Eine Änderung der Hostinggebühr wirkt nicht rückwirkend auf einen bereits bezahlten Abrechnungszeitraum. Änderungen für einen folgenden Abrechnungszeitraum werden dem Auftraggeber rechtzeitig vor dessen Beginn bekannt gegeben. Verbrauchern steht bei einer Preisänderung für den folgenden Zeitraum jedenfalls die Möglichkeit offen, die Fortsetzung des Hostings vor Beginn dieses Zeitraums abzulehnen bzw. fristgerecht zu kündigen.
(4) Die Tour bleibt grundsätzlich online, solange die vertragliche Grundlage besteht und vereinbarte Hostingentgelte entrichtet werden.
(5) Bei Zahlungsverzug kann RH Media die Tour nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist vorübergehend deaktivieren.
(6) Bleibt eine Tour nach Beendigung oder Deaktivierung länger als zwölf Monate ohne aktive Hostingvereinbarung, kann RH Media die zugrunde liegenden Tourinhalte nach vorheriger Information endgültig löschen, soweit keine gesetzlichen Gründe entgegenstehen.
(7) Ein Anspruch auf Herausgabe der proprietären Software-, Editor- oder Tourstruktur besteht nicht. Vertraglich geschuldete Endprodukte, Inhalte oder ausdrücklich vereinbarte Exportdaten bleiben hiervon unberührt.
(8) Hostingvereinbarungen können, sofern nicht individuell anders vereinbart, von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums in Textform gekündigt werden.
(1) RH Media stellt unter transfer.rh-media.at ein System zur geschützten Übermittlung digitaler Inhalte bereit.
(2) Ein Transfer ist 15 Kalendertage einschließlich des Bereitstellungstags verfügbar. Das per E-Mail übermittelte Zugangspasswort bleibt während dieses Zeitraums gültig.
(3) Am ersten Tag nach Ablauf werden die bereitgestellten Dateien und die zugehörigen Transfer-Metadaten aus dem aktiven Transfer-System gelöscht.
(4) Der Empfänger ist verpflichtet, benötigte Daten rechtzeitig eigenständig zu sichern.
(5) RH Media haftet für einen Datenverlust nach ordnungsgemäßem Ablauf der vereinbarten Bereitstellungsfrist nur nach Maßgabe der gesetzlichen Haftungsregeln und § 25.
(6) Auf Wunsch kann ein neuer Transfer mit neuen Zugangsdaten und neuer Bereitstellungsfrist erstellt werden.
(7) RH Media kann das versandte Transferpasswort nach dessen Erstellung nicht im Klartext aus dem System auslesen. Die vertrauliche Behandlung von Link und Passwort obliegt dem Empfänger.
(1) Projektbezogene Roh- und Arbeitsdaten werden grundsätzlich mindestens 30 Kalendertage nach Übergabe der vereinbarten Endleistung vorgehalten, sofern im Angebot oder Auftrag keine längere Frist vereinbart ist.
(2) Eine darüber hinausgehende freiwillige Speicherung begründet keinen Anspruch auf dauerhafte Archivierung oder spätere Wiederherstellbarkeit.
(3) Nach Ablauf der vereinbarten bzw. mitgeteilten Aufbewahrungsfrist kann RH Media nicht mehr benötigte Roh- und Arbeitsdaten löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder sonstigen berechtigten Gründe entgegenstehen.
(4) Der Auftraggeber ist für die Sicherung der ihm übergebenen Enddaten verantwortlich.
(1) RH Media kann für Projekte lizenzierte Musikwerke, Soundeffekte, Schriften, Stockmedien oder sonstige lizenzpflichtige Inhalte einsetzen, sofern die für den vereinbarten Zweck erforderlichen Rechte vorliegen.
(2) Projektbezogene Lizenzkosten werden im Angebot ausgewiesen oder vor kostenpflichtiger Beschaffung mit dem Auftraggeber abgestimmt.
(3) Die Nutzung durch den Auftraggeber ist auf den Umfang beschränkt, den die jeweilige Lizenz und die individuelle Vereinbarung erlauben. Eine eigenständige Weitergabe oder Wiederverwendung von Lizenzdateien ist nur zulässig, soweit die Lizenzbedingungen dies gestatten.
(1) Gesetzliche Urheberrechte an von RH Media geschaffenen Werken verbleiben beim jeweiligen Urheber. Dem Auftraggeber werden die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt.
(2) Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, zeitlich und örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vereinbarten Vertragszweck.
(3) Die vertragsgemäße Nutzung kann insbesondere Webseiten, Social-Media-Plattformen, Online-Portale, Apps, Präsentationen, Drucksorten, Inserate und Informationsmaterialien umfassen.
(4) Bearbeitungen wie Zuschneiden, Kürzen, Größen- und Formatänderungen oder Ergänzungen um Texte und Logos sind im für den vereinbarten Nutzungszweck üblichen Umfang zulässig, soweit dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden.
(5) Eine Weitergabe an beauftragte Dritte ist zulässig, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist.
(6) Jede darüber hinausgehende Nutzung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
(1) Die endgültig eingeräumten Nutzungsrechte gehen grundsätzlich erst mit vollständiger Bezahlung des dafür vereinbarten Entgelts auf den Auftraggeber über, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Vorherige Test-, Prüf- oder ausdrücklich freigegebene Vorabnutzungen bleiben zulässig, soweit RH Media sie gestattet hat.
(3) Eine Verpflichtung zur Herausgabe von Rohdaten, offenen Projektdateien oder nicht vereinbarten Arbeitsdateien besteht nur, wenn dies ausdrücklich Vertragsbestandteil ist.
(1) Soweit im konkreten Projekt vereinbart oder branchenüblich und für den Auftraggeber zumutbar, kann auf RH Media bzw. den jeweiligen Urheber hingewiesen werden.
(2) Auf Wunsch des Auftraggebers kann auf eine Namensnennung verzichtet werden, soweit keine entgegenstehenden Rechte Dritter betroffen sind.
RH Media darf öffentlich zugängliche oder vom Auftraggeber bereits zur öffentlichen Verwendung freigegebene Arbeitsergebnisse – insbesondere öffentlich abrufbare Webseiten, veröffentlichte Werbevideos und öffentlich zugängliche 360°-Touren – im üblichen Umfang als Referenz für die eigene Unternehmensdarstellung verwenden, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
Personenbezogene, vertrauliche, nicht veröffentlichte oder sonst schutzwürdige Inhalte werden nicht allein aufgrund dieser Klausel als Referenz verwendet. Soweit für eine konkrete Referenz zusätzliche Einwilligungen, Nutzungsrechte oder Freigaben erforderlich sind, werden diese gesondert eingeholt.
Der Auftraggeber kann einer zukünftigen Referenznutzung aus berechtigten Gründen widersprechen; zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
Gegenüber Unternehmern gelten zusätzlich die gesetzlichen Prüf- und Rügepflichten, insbesondere § 377 UGB. Gegenüber Verbrauchern besteht keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rügepflicht oder Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Mängeln.
(1) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen. Die Haftung für Personenschäden sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden wird nicht ausgeschlossen oder beschränkt. Eine Haftungsbeschränkung für leichte Fahrlässigkeit gilt gegenüber Verbrauchern nur, soweit sie im konkreten Fall gesetzlich zulässig ist.
(2) Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – ausgenommen Personenschäden und sonstige Fälle, in denen ein Haftungsausschluss gesetzlich unzulässig ist – ausgeschlossen. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Folgeschäden und Datenverluste haftet RH Media gegenüber Unternehmern nur, soweit ein Ausschluss gesetzlich zulässig ist.
(3) Für Störungen oder Ausfälle von Drittanbietern, Hostingdiensten, Internetverbindungen oder Plattformen haftet RH Media nur, soweit RH Media diese Umstände zu vertreten hat.
(4) Für Schäden, die nachweislich durch eigenmächtige Änderungen des Auftraggebers oder von ihm beauftragter Dritter verursacht werden, haftet RH Media nur, soweit RH Media ein eigenes Verschulden trifft.
(5) Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben in jedem Fall unberührt.
Verbrauchern stehen bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen die gesetzlichen Rücktritts- bzw. Widerrufsrechte zu, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.
Die erforderliche Widerrufsbelehrung und das gesetzliche Muster-Widerrufsformular werden Verbrauchern vor Vertragsabschluss gesondert zur Verfügung gestellt. Die Informationen sind zusätzlich unter www.rh-media.at/widerruf/ abrufbar.
Soll mit einer Dienstleistung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden, wird die dafür erforderliche ausdrückliche Zustimmung und die gesetzlich erforderliche Kenntnisnahme gesondert eingeholt. Diese Erklärungen werden nicht durch die bloße Einbeziehung dieser AGB ersetzt.
(1) Für einzelne Projekte können gesonderte Vereinbarungen, Leistungsbeschreibungen oder ergänzende Bedingungen getroffen werden.
(2) Individuell ausgehandelte Vereinbarungen gehen diesen AGB im jeweiligen Umfang vor.
(3) E-Mail und sonstige nachweisbare Textform sind für projektbezogene Vereinbarungen ausreichend, sofern gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
(1) Soweit diese AGB Textform vorsehen, genügt insbesondere E-Mail.
(2) Gesetzlich formfreie Erklärungen und Rechte von Verbrauchern – insbesondere die Ausübung eines gesetzlichen Rücktritts-/Widerrufsrechts – werden durch diese Bestimmung nicht eingeschränkt.
(3) Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt, soweit gesetzlich zulässig. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
(2) Für Streitigkeiten mit Unternehmern wird – soweit gesetzlich zulässig und wirksam vereinbart – die Zuständigkeit des für den Sitz von RH Media sachlich zuständigen Gerichts vereinbart.
(3) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen.
(1) Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirksam vereinbarte Fassung dieser AGB.
(2) Spätere Änderungen dieser auf der Website veröffentlichten AGB ändern bestehende Vertragsverhältnisse nicht automatisch.
(3) Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, gelten die gesetzlichen Regelungen; die übrigen wirksam vereinbarten Bestimmungen bleiben unberührt.
RH Media – Reinhard Habisohn
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3852 Gastern
Österreich
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Stand: August 2026